Auch fachgerecht repariert bleibt ein Unfallwagen ein Unfallwagen. Den Wertverlust, der dadurch entsteht, muss Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall die Gegenseite ersetzen.
Wer ein Auto verkauft, muss einen Unfallschaden angeben, und Käufer zahlen dafür weniger. Diesen Wertverlust nennt man merkantilen Minderwert oder einfach Wertminderung.
Die Wertminderung gleicht nicht die Reparatur aus, sondern den geringeren Verkaufswert danach. Auch wenn die Werkstatt einwandfrei gearbeitet hat, bleibt bei vielen Käufern der Verdacht, dass verborgene Schäden zurückgeblieben sind. Genau dieser Abschlag auf dem Markt ist der merkantile Minderwert.
Nach einem unverschuldeten Unfall gehört die Wertminderung zu Ihrem Schaden (§ 251 Abs. 1 BGB). Die Versicherung des Unfallverursachers muss sie neben den Reparaturkosten ersetzen, ganz gleich, ob Sie das Auto behalten oder später verkaufen.
Am deutlichsten ist sie bei jüngeren Fahrzeugen und bei erheblichen Schäden, etwa an tragenden Teilen. Eine starre Alters- oder Kilometergrenze gibt es aber nicht: Der Bundesgerichtshof hat die frühere Faustregel von 100.000 Kilometern relativiert und eine Obergrenze offengelassen (Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 357/03).
Entscheidend ist, ob sich der Unfall auf dem Gebrauchtwagenmarkt noch auf den Preis auswirkt. Das hängt von Alter, Laufleistung, Zustand, Marktgängigkeit sowie Art und Umfang des Schadens ab. Bei reinen Kleinstschäden, etwa an Anbauteilen, fällt in der Regel keine Wertminderung an.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Formel gibt es nicht. Sachverständige nutzen anerkannte Verfahren, etwa die Methode nach Ruhkopf/Sahm, die Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM) oder das BVSK-Modell. Ich wähle das passende Verfahren und begründe das Ergebnis nachvollziehbar. Im Streitfall schätzt das Gericht die Höhe.
Wie viel es ausmachen kann, zeigen Fälle aus meiner Praxis: 1.800 Euro bei einem Tesla Model 3, 2.500 Euro bei einem Lkw Mercedes Atego und 4.800 Euro bei einem Porsche Cayenne. Beträge, die ohne Gutachten niemand von sich aus zahlt.
Ein Kostenvoranschlag beziffert nur die Reparaturkosten. Die Wertminderung taucht darin nicht auf. Wer nach einem größeren Schaden nur einen Kostenvoranschlag einreicht, verschenkt diesen Anspruch deshalb oft, ohne es zu merken.
Sie hatten einen unverschuldeten Unfall und möchten wissen, ob Ihnen eine Wertminderung zusteht? Rufen Sie mich an, ich beziffere sie in meinem Gutachten nachvollziehbar.
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Ja. Die Wertminderung ist Teil Ihres Schadens, unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug später verkaufen. Sie wird zusammen mit den Reparaturkosten von der Versicherung des Unfallverursachers ersetzt.
Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat die frühere Faustregel von 100.000 Kilometern relativiert (VI ZR 357/03). Entscheidend ist, ob sich der Unfall auf dem Markt noch auf den Preis auswirkt. Das beurteile ich im Einzelfall.
Der Sachverständige im Gutachten. Er wählt ein anerkanntes Berechnungsverfahren und begründet das Ergebnis. Ein Kostenvoranschlag enthält keine Wertminderung.
In der Regel nicht: Die Musterbedingungen des Versichererverbands GDV schließen die Wertminderung in der Kaskoversicherung aus. Einzelne Tarife können abweichen, maßgeblich ist Ihr Vertrag. Nach einem unverschuldeten Unfall ist dagegen die Haftpflichtversicherung des Verursachers der richtige Ansprechpartner.
Schildern Sie kurz Ihre Situation – ich gebe Ihnen eine ehrliche, unverbindliche Einschätzung.