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Ratgeber Totalschaden

Totalschaden nach Unfall – was jetzt?

Das Auto ist so beschädigt, dass sich die Reparatur kaum oder nicht mehr lohnt? Was ein Totalschaden für Sie bedeutet und wie Sie zu Ihrem Geld kommen.

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„Totalschaden“ klingt endgültig, ist aber zunächst eine Rechnung: Reparaturkosten auf der einen Seite, der Wert Ihres Fahrzeugs auf der anderen. Wie diese Rechnung ausgeht, entscheidet über viel Geld.

Wann ist es ein Totalschaden?

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn sich das Fahrzeug nicht mehr fachgerecht instand setzen lässt. Häufiger ist der wirtschaftliche Totalschaden: Die Reparatur wäre möglich, lohnt sich aber nicht. Nach gängiger Definition ist das der Fall, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen Händler in Ihrer Region bezahlen müssten. Ermittelt wird er im Gutachten, anhand von Modell, Alter, Laufleistung, Ausstattung und Zustand.

Was die gegnerische Versicherung zahlt

Nach einem unverschuldeten Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden erhalten Sie grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, also dessen, was Ihr beschädigtes Auto noch einbringt. Dieser Betrag heißt Wiederbeschaffungsaufwand. Ausnahmen gelten, wenn Sie das Fahrzeug reparieren und weiter nutzen (siehe unten).

Dazu kommen in der Regel die Kosten für das Gutachten sowie Nutzungsausfall oder alternativ ein Mietwagen für die nötige Ausfallzeit: die Zeit bis zum Gutachten, eine kurze Überlegungszeit und die Wiederbeschaffungsdauer, die der Gutachter angibt.

Der Restwert: Zu welchem Angebot dürfen Sie verkaufen?

Den Restwert ermittelt Ihr Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt, in der Regel anhand von drei Angeboten (BGH, Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08). Zu diesem Wert dürfen Sie Ihr Fahrzeug grundsätzlich verkaufen. Auf Restwertbörsen im Internet müssen Sie sich nicht verweisen lassen, und auf Angebote der Versicherung müssen Sie nicht warten (BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 673/15).

Legt Ihnen die gegnerische Versicherung vor dem Verkauf aber ein verbindliches, höheres Angebot vor, das Sie ohne Aufwand annehmen können, kann es zu berücksichtigen sein. Verkaufen Sie deshalb erst, wenn das Gutachten vorliegt.

Reparieren trotz Totalschaden?

Hängen Sie an Ihrem Auto, kann sich die Reparatur trotzdem lohnen. Liegen die Reparaturkosten nicht über dem Wiederbeschaffungswert, können Sie die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn Sie das Fahrzeug, nötigenfalls verkehrssicher repariert, mindestens sechs Monate weiter nutzen (BGH, Urteil vom 23.05.2006, VI ZR 192/05).

Liegen die Reparaturkosten höchstens 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, ist eine Reparatur auf Kosten der Gegenseite möglich, wenn sie fachgerecht und im Umfang des Gutachtens erfolgt und Sie das Fahrzeug danach in der Regel mindestens sechs Monate weiter nutzen. Mehr dazu im Ratgeber zur 130 % Regel.

Wie knapp es zugehen kann, zeigen zwei Fälle aus meiner Praxis. Eine Kawasaki Z1000 lag mit 8.330 Euro Reparaturkosten bei 174 Prozent des Wiederbeschaffungswerts von 4.800 Euro, ein klarer Totalschaden. Ein Audi A6 Avant lag mit 31.339,54 Euro bei 92 Prozent. Hier entscheidet die genaue Bewertung über viele tausend Euro.

Mehrwertsteuer beim Ersatzkauf

Die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wer abrechnet, ohne ein Ersatzfahrzeug zu kaufen, erhält den Wiederbeschaffungswert ohne die darin enthaltene Steuer. Ob bei Fahrzeugen wie Ihrem üblicherweise volle Mehrwertsteuer oder nur Differenzbesteuerung anfällt, weist das Gutachten aus.

Kaufen Sie dagegen ein Ersatzfahrzeug mindestens zum Brutto-Wiederbeschaffungswert, erhalten Sie den vollen Brutto-Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Ihr Auto ist nach einem unverschuldeten Unfall vielleicht ein Totalschaden? Melden Sie sich, bevor Sie verkaufen oder ein Angebot der Versicherung annehmen. Ich ermittle Wiederbeschaffungswert und Restwert für Sie.

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Totalschaden

Was bekomme ich bei einem wirtschaftlichen Totalschaden?+

Grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Dazu kommen bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel die Gutachterkosten und Nutzungsausfall oder alternativ ein Mietwagen für die nötige Ausfallzeit.

Muss ich das Restwertangebot der Versicherung annehmen?+

Sie dürfen Ihr Fahrzeug grundsätzlich zu dem Restwert verkaufen, den Ihr Gutachter auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Auf Angebote der Versicherung müssen Sie nicht warten. Legt die Versicherung vor dem Verkauf aber ein verbindliches, höheres Angebot vor, das Sie ohne Aufwand annehmen können, kann es zu berücksichtigen sein.

Kann ich mein Auto trotz Totalschaden reparieren lassen?+

Ja, unter Voraussetzungen. Liegen die Reparaturkosten nicht über dem Wiederbeschaffungswert oder höchstens 30 Prozent darüber, ist eine Reparatur auf Kosten der Gegenseite möglich, wenn Sie das Fahrzeug danach in der Regel mindestens sechs Monate weiter nutzen. Bei der 130 % Regel muss zudem fachgerecht nach Gutachten repariert werden.

Wer ermittelt den Wiederbeschaffungswert?+

Das macht der Sachverständige im Gutachten, anhand des regionalen Marktes für vergleichbare Fahrzeuge. Weil davon die Auszahlung abhängt, lohnt sich hier ein unabhängiger Gutachter, den Sie selbst beauftragen.

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