Geld statt Reparatur: Was die fiktive Abrechnung bedeutet, wann sie sich lohnt und wo ihre Grenzen liegen.
Nach einem Unfall müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht zwingend reparieren lassen – Sie können sich den Schaden auch auszahlen lassen.
Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die im Gutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten auszahlen, ohne Ihr Fahrzeug (vollständig) reparieren zu lassen. Sie entscheiden also selbst, ob Sie reparieren, in Eigenregie instand setzen oder das Geld behalten.
Wichtig ist die Grundlage: Maßgeblich sind die Netto-Beträge aus einem fundierten Gutachten. Eine Mehrwertsteuer-Erstattung gibt es bei dieser Variante nicht ohne Beleg – die Steuer wird nur erstattet, wenn sie durch eine tatsächliche Reparatur oder Ersatzbeschaffung anfällt.
Die Höhe richtet sich nach den kalkulierten Netto-Reparaturkosten. Auch eine merkantile Wertminderung bleibt bei der fiktiven Abrechnung erstattungsfähig und sollte im Gutachten gesondert ausgewiesen werden, damit dieser Betrag nicht verloren geht.
Der Ablauf ist überschaubar: Ich erstelle das Gutachten, Sie reichen es bei der eintrittspflichtigen Versicherung ein und rechnen auf dieser Basis ab. Bei unverschuldetem Unfall trägt in der Regel die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten; bei Kasko oder Eigenverschulden zahlt der Auftraggeber.
Es gibt klare Grenzen. Die Versicherung darf Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere, gleichwertige Fachwerkstatt verweisen, sodass nicht immer die Markenwerkstatt-Kosten gelten. Eine fiktive Abrechnung auf Basis der 130-Prozent-Regelung ist nicht möglich – diese setzt eine tatsächliche, fachgerechte Reparatur voraus.
Ein häufiger Irrtum betrifft Nutzungsausfall und Weiterverkauf: Für den Nutzungsausfall und beim späteren Verkauf wird oft eine Reparaturbestätigung verlangt. Wer rein fiktiv abrechnet und nicht repariert, kann diese Ansprüche unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt geltend machen.
Ob sich die fiktive Abrechnung in Ihrem Fall lohnt, hängt von den Details ab. Sprechen Sie mich in Hirschau gern unverbindlich an – ich prüfe Ihren Schaden und erkläre Ihnen Ihre Möglichkeiten.
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Nein, ohne Beleg nicht. Bei der fiktiven Abrechnung werden die Netto-Reparaturkosten ausgezahlt. Die Mehrwertsteuer wird nur dann erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist, etwa durch eine echte Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung mit entsprechendem Nachweis.
Ja. Die merkantile Wertminderung bleibt auch bei der fiktiven Abrechnung erstattungsfähig und ist unabhängig davon, ob Sie reparieren lassen. Sie sollte im Gutachten gesondert ausgewiesen sein, damit Sie diesen Betrag gegenüber der Versicherung geltend machen können.
Das ist nicht automatisch der Fall. Für den Nutzungsausfall wird häufig eine Reparaturbestätigung verlangt. Wenn Sie rein fiktiv abrechnen und nicht reparieren, kann dieser Anspruch entfallen oder eingeschränkt sein. Gleiches gilt oft beim späteren Weiterverkauf des Fahrzeugs.
Schildern Sie kurz Ihre Situation – ich gebe Ihnen eine ehrliche, unverbindliche Einschätzung.