Reparatur trotz wirtschaftlichem Totalschaden: Wann die 130% Regelung greift und worauf es ankommt.
Ein Auto, an dem Ihr Herz hängt, gilt nach dem Unfall als wirtschaftlicher Totalschaden, und trotzdem möchten Sie es behalten, genau dafür gibt es die 130% Regelung.
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs übersteigen. Eigentlich würde dann nur der Wiederbeschaffungswert ersetzt. Die 130% Regelung macht hiervon eine Ausnahme.
Sie erlaubt die Reparatur trotz wirtschaftlichem Totalschaden, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30 Prozent übersteigen. Der Gedanke dahinter ist Ihr berechtigtes Interesse, das vertraute und gepflegte Fahrzeug weiter zu nutzen, statt sich ein fremdes Ersatzfahrzeug suchen zu müssen.
Der Bundesgerichtshof knüpft die Regelung an klare Bedingungen. Das Fahrzeug muss fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens repariert werden, eine Teilreparatur genügt nicht. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug nach der Instandsetzung mindestens sechs Monate weiternutzen.
Dieses sogenannte Integritätsinteresse ist der Kern der Regelung. Wer das reparierte Auto kurz darauf verkauft, zeigt damit, dass es ihm nicht um den Erhalt des Fahrzeugs ging, und verliert in der Regel den Anspruch auf die erweiterte Erstattung.
In der Praxis dokumentiere ich für Sie den Wiederbeschaffungswert, den notwendigen Reparaturweg und auf Wunsch die spätere Reparaturbestätigung. So ist nachvollziehbar belegt, dass Sie innerhalb der 130-Prozent-Grenze liegen und tatsächlich fachgerecht repariert wurde.
Der häufigste Fehler ist die fiktive Abrechnung oberhalb der 100-Prozent-Grenze, also Geld kassieren, ohne wirklich vollständig reparieren zu lassen. Das ist im Rahmen der 130% Regelung nicht zulässig. Ebenso problematisch sind unvollständige Reparaturen und ein zu früher Verkauf innerhalb der Sechs-Monats-Frist.
Sie sind unsicher, ob sich die Reparatur Ihres Fahrzeugs nach der 130% Regelung rechnet? Sprechen Sie mich gern unverbindlich an, ich schaue mir Ihren Fall in Ruhe an und sage Ihnen ehrlich, welcher Weg für Sie sinnvoll ist.
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Sie greift, wenn die fachgerechten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30 Prozent übersteigen. Liegen die Kosten darüber, ist nur der Wiederbeschaffungswert ersatzfähig. Voraussetzung ist außerdem eine vollständige Reparatur nach Gutachten sowie die weitere Nutzung des Fahrzeugs.
Ja. Eine fiktive Abrechnung über der 100-Prozent-Grenze ist nicht möglich. Das Fahrzeug muss fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens instand gesetzt und anschließend mindestens sechs Monate weitergenutzt werden, sonst entfällt der erweiterte Anspruch.
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt in der Regel die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten. Bei einem Kaskoschaden oder eigenem Verschulden richtet sich die Kostenfrage nach Ihrem Vertrag, hier zahlt den Auftrag üblicherweise der Auftraggeber. Ich bespreche das vorab offen mit Ihnen.
Schildern Sie kurz Ihre Situation – ich gebe Ihnen eine ehrliche, unverbindliche Einschätzung.